JudikaturJustizRS0079608

RS0079608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2015

Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt, daß er über die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.

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