JudikaturJustizRS0079604

RS0079604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2000

Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. Maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses.

Entscheidungen
18