JudikaturJustizRS0079600

RS0079600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2003

Der Sanktion des § 11 Abs 1 UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

Entscheidungen
3