RS0079597 – OGH Rechtssatz
RS0079597 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es entspricht dem Zweck des UWG die Worte "Unternehmer" und "Unternehmen" immer im weiteren Sinn zu verstehen. Der Begriff des Unternehmers umfasst jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient. Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebes an.