JudikaturJustizRS0079549

RS0079549 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2012

Ist die Nichtbeseitigung mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichlautend, dann liegt ein Zuwiderhandeln gegen ein bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautendes Gebot auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt.

Entscheidungen
7