JudikaturJustizRS0079395

RS0079395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt.

Entscheidungen
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