RS0079382 – OGH Rechtssatz
RS0079382 – OGH Rechtssatz
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Wenn eine Interessenvereinigung - hier der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb - nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt ist und nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll, ist sie nach § 14 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, dass sie Mitglieder besitzt, die im Sinn des § 14 UWG Mitbewerber des Beklagten sind. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des Vereines und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht.