JudikaturJustizRS0079317

RS0079317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2004

Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen.

Entscheidungen
7