JudikaturJustizRS0079298

RS0079298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird.

Entscheidungen
6