JudikaturJustizRS0079289

RS0079289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1988

Für den Schutz einer registrierten Marke nach § 9 Abs 1 und 3 UWG ist ausschließlich die Tatsache ihrer Registrierung von Bedeutung; ob und wie die Marke tatsächlich benützt wird, ist unerheblich.

Entscheidungen
7