RS0079254 – OGH Rechtssatz
RS0079254 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Anbahnung durch den Verbraucher liegt vor, wenn er die Antwortkarte einer Postwurfsendung dem Unternehmer übermittelt, um die Vorführung des annoncierten Gerätes zu erreichen (SZ 44/163), oder wenn ein Verbraucher sich auf Grund einer Zeitungsanzeige, in welcher ein Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten war, telefonisch beim Unternehmer meldet (RZ 1967,74).