JudikaturJustizRS0079139

RS0079139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2007

Entscheidend kann auch sein, wie der Werbende seine Warenkombination anbietet. Der Eindruck, den eine Werbung beim Publikum hervorruft, kann nämlich auch entscheidend dadurch beeinflusst werden, in welcher Weise die Leistung dem Käufer angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Ankündigende bei einer mehrdeutigen Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung für sich gelten lassen muss.

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