RS0078774 – OGH Rechtssatz
RS0078774 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Farbe einer Ware, ihre Verpackung oder ihres sonstigen Zubehörs (insbesondere auch die Verwendung mehrerer Farben (Farbkombination), kann in ihrer konkreten Erscheinungsform als Ausstattung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG geschützt sein, wenn sie sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Betrieb durchgesetzt hat (Aral-Blau-Weiß).