JudikaturJustizRS0078758

RS0078758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2001

Will ein Unternehmer eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen seines Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlenden Unterscheidungskraft - Farben und Farbenzusammenstellung stehen grundsätzlich im Gemeingebrauch - so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl 1964,90).