RS0078681 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ob ein die Irreführungseignung ausschließender Hinweis die erforderliche Deutlichkeit und den notwendigen Auffälligkeitswert besitzt, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ankündigung beurteilt werden. Es ist Sache des Ankündigenden, im Falle von Preisgegenüberstellungen für einen unübersehbaren und unmißverständlichen und zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Hinweis auf die Vergleichspreise unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der konkreten Ankündigung zu sorgen.