JudikaturJustizRS0078579

RS0078579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinzuweisen braucht. Insbesondere besteht auch eine allgemeine Pflicht, der Werbeaussage über eine Ware stets auch den Zeitpunkt ihrer Herstellung oder Anschaffung beizufügen, nicht (hier: mehrere Jahre zurückliegender "Listenpreis" für Waren, die seit mehreren Jahren nicht mehr im Erzeugungsprogramm der Lieferfirma aufscheinen).

Entscheidungen
55