JudikaturJustizRS0077982

RS0077982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird, nichts Anstößiges enthält, eine Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten ("Kinderdorf").

Entscheidungen
8