RS0077937 – OGH Rechtssatz
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Für die Annahme eines psychologischen Kaufzwanges genügt es, daß der Teilnehmer vom Veranstalter in eine derartige psychologische Zwangslage gebracht wird, daß er sich einem Geschäftsabschluß nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen kann. Die Täuschung der Kunden oder eine Verleitung zu unwirtschaftlichen Ausgaben ist für die Sittenwidrigkeit des psychologischen Kaufzwanges nicht erforderlich (tip-top-Drogerie-Markt).