JudikaturJustizRS0077827

RS0077827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

Entscheidungen
44