JudikaturJustizRS0077699

RS0077699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2019

Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird.

Entscheidungen
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