JudikaturJustizRS0077657

RS0077657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2020

Das (ausschließliche) Werknutzungsrecht im Sinne des § 24 Satz 2 UrhG ist ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht; seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechts. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger, sondern Rechtsnehmer des Urhebers.

Entscheidungen
6