JudikaturJustizRS0077582

RS0077582 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2004

Solange noch keine bindende gerichtliche Entscheidung vorliegt, hat das Arbeitsamt die Vorfrage des Bestehens von Ansprüchen selbständig zu beurteilen. Auch ein anhängiges Gerichtsverfahren steht einer Prüfung der Sachlage und Rechtslage nach eigener Anschauung nicht im Wege.

Entscheidungen
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