JudikaturJustizRS0077416

RS0077416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2020

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.

Entscheidungen
5