JudikaturJustizRS0077322

RS0077322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2009

Es kann nur der stattgebende Teil des Urteils über die im § 85 UrhG genannten Ansprüche veröffentlicht werden, nicht aber der darüber ergangene abweisende Teil der Entscheidung und die Entscheidung über den gleichzeitig erhobenen Entschädigungsanspruch. In diesem Umfang ist daher das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.

Entscheidungen
3