Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.088,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit einer auf § 89 Abs 1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22.1.1981 zu Z 88/80 die Bes…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Ob für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seiner Eigentums- oder Urheberrechte an Urkunden Kopien durch ein rechtswidriges hoheitliches Verhalten, begangen von Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahr…