JudikaturJustizRS0077265

RS0077265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.

Entscheidungen
11