JudikaturJustizRS0077072

RS0077072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1996

Für die Zuerkennung einer Urlaubsabfindung statt einer begehrten Urlaubsentschädigung reicht es hin, daß die maßgeblichen Voraussetzungen behauptet werden; auf ein ausdrückliches Begehren auf Zuerkennung einer "Urlaubsabfindung" kommt es nicht an.

Entscheidungen
3