JudikaturJustizRS0077015

RS0077015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1983

Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zieht eine Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeit unmittelbar auch eine entsprechende Verschiebung der von der (jeweiligen) gerichtlichen Zuständigkeit abhängigen Zuständigkeit der zur Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren berufenen Verwaltungsbehörde nach sich.