RS0077015 – OGH Rechtssatz
RS0077015 – OGH Rechtssatz
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Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zieht eine Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeit unmittelbar auch eine entsprechende Verschiebung der von der (jeweiligen) gerichtlichen Zuständigkeit abhängigen Zuständigkeit der zur Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren berufenen Verwaltungsbehörde nach sich.