Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S (darin 1014,40 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger, österreichischer, früher jugoslawischer Staatsbürger, hat der Beklagten, einer jugoslawischen Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Wien, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlobung ihrer Kinder der Sohn des Klägers war damals fast 15 Jahre alt, die Tochter der Bekla…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die gegenständliche Leistung sei - auch ohne ausdrückliche Widmung der Parteien - als Alimentation…