JudikaturJustizRS0077009

RS0077009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1983

Die örtliche Zuständigkeit des Präsidenten des OLG wechselt automatisch mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Besorgung der vormundschaftsgerichtlichen oder pflegschaftsgerichtlichen Angelegenheiten von einem Bezirksgericht auf ein in einem anderen OLG-Sprengel gelegenes Bezirksgericht.