RS0077009 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die örtliche Zuständigkeit des Präsidenten des OLG wechselt automatisch mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Besorgung der vormundschaftsgerichtlichen oder pflegschaftsgerichtlichen Angelegenheiten von einem Bezirksgericht auf ein in einem anderen OLG-Sprengel gelegenes Bezirksgericht.