JudikaturJustizRS0076907

RS0076907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2013

Nach dem Recht des "Schutzlandes" ist insbesondere auch die für den Verletzungsstreit wesentliche Frage zu beurteilen, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt; sie ist dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten nach dem Recht des Staates, für dessen Hoheitsgebiet der Schutz in Anspruch genommen wird, als Verletzung des (inländischen) Schutzrechtes anzusehen ist.

Entscheidungen
6