JudikaturJustizRS0076898

RS0076898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2006

Dem Verpflichteten kann seine Einkommenslosigkeit und die dadurch bedingte Nichterfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur dann als verschuldet zur Last gelegt werden, wenn ihm im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse die Aufnahme eines Erwerbes im Sinne des im zweiten Satze des § 1 Abs 1 USchG enthaltenen Gebotes, nämlich einem Erwerbe nachzugehen, der die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht, zumutbar ist.

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12