JudikaturJustizRS0076884

RS0076884 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2015

Im Einklang mit der herrschenden Lehre hat sich der Gesetzgeber hier den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" zueigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen Schutz in Anspruch genommen wird", richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird.

Entscheidungen
22