JudikaturJustizRS0076799

RS0076799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2008

Exekutiv eingebrachte Rückstände sind für die Frage der Gröblichkeit einer laufenden Unterhaltsverletzung auf die Zeit ihrer Einbringung und die folgende Zeit "umzulegen".

Entscheidungen
5