JudikaturJustizRS0076786

RS0076786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1985

Die Bezirksverwaltungsbehörde handelt fahrlässig aber noch nicht ungewöhnlich nachlässig, wenn sie nicht sofort nach jeder Erhöhung der Lehrlingsentschädigung eine neuerliche Meldung an das Gericht erstattete, wenn sie davon ausgehen konnte, daß die sehr niedrigen Unterhaltsbeträge auch noch nach Beginn der Lehrverhältnisse zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen gebührten, und sie weiter annehmen konnte, daß das Gericht allenfalls von sich aus im zweiten oder dritten Lehrjahr eine Erhebung über die Höhe der Lehrlingsentschädigung durchführen werde und außerdem die Kinder durch die Berufsausbildung erhöhte Auslagen hatten.