JudikaturJustizRS0076720

RS0076720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2019

Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt.

Entscheidungen
5