JudikaturJustizRS0076676

RS0076676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1966

Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Unterhaltsverpflichtete zu Leistungen bereit ist, die Erfüllung derselben ihm aber unmöglich gemacht wird, zB wenn sich der Unterhaltsberechtigte widerrechtlich aus dem Haushaltsverband entfernt hat oder dem Unterhaltsverpflichteten ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung entzogen wird.