JudikaturJustizRS0076639

RS0076639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1994

Die Beschränkung des Rechtsmittelzuges des § 15 Abs 3 UVG gilt nur für Beschlüsse, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Sonst richtet sich die Anfechtbarkeit nach den §§ 14 und 16 AußStrG.

Entscheidungen
24