JudikaturJustizRS0076619

RS0076619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1997

Von § 42 a UrhG sind nur Berichte über tatsächliche Begebenheiten, also über solche Ereignisse erfaßt, die entweder gleichzeitig mit der Berichterstattung stattfinden oder kurz vor ihr stattgefunden haben, nicht aber Ankündigungen künftiger Entwicklungen oder Ereignisse.

Entscheidungen
3