JudikaturJustizRS0076601

RS0076601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2012

Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu § 1 AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird.

Entscheidungen
8