Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger die mit S 23.788,82 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 6.000,-- Barauslagen und S 1.617,17 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte KG ist Medieninhaberin der "N*** K***-Z***", die Zweitbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Mit gleichlautenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Bruck a.d. Leitha und Wien-Umgebung vom 14. bzw. 16.2.1984 (Beilagen D…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers (Beilage B) eine "eigentümliche geistige Schöpfung" (§ 1 Abs 1 UrhG) und damit ein "Sprachwerk" iS des § 2 Z 1 UrhG ist, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig. Die Beklagten halten aber auch in dritter Instanz an …