JudikaturJustizRS0076589

RS0076589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1988

Als "amtlich" im Sinne des § 7 Abs 1 UrhG kann danach ein Werk der in § 2 Z 1 oder 3 UrhG bezeichneten Art nur dann angesehen werden, wenn es einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle zuzurechnen ist, welche erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet.

Entscheidungen
2