Art. 7 Rundfunksendung über Satellit
Art. 7 Rundfunksendung über Satellit — UrhG-Nov. 1996
Art. 7 Rundfunksendung über Satellit — UrhG-Nov. 1996
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 151/1996
Inkrafttretungsdatum
01. April 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038438
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Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,
2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,
3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,
4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.