RS0076585 – OGH Rechtssatz
RS0076585 – OGH Rechtssatz
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Die im § 25 IPRG zweiter Satz aufgestellte Ausnahmeregelung lässt die Beurteilung nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu, wenn die Feststellung der Vaterschaft (zwar) nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt "zulässig" ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass das jetzige Personalstatut für die Feststellung der Vaterschaft "günstiger" ist.