JudikaturJustizRS0076443

RS0076443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Die Bearbeitung hat, urheberrechtlich gesehen, ein "doppeltes Gesicht"; sie ist einerseits - ihren eigentümlichen Charakter vorausgesetzt - selbst urheberrechtlich geschützt; andererseits sind aber auch die Rechte des Urhebers des benützten Originalwerkes im Spiel. Zu jeder Art der Verwertung ist daher der Bearbeiter grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes (oder dessen Rechtsnachfolgers) befugt.

Entscheidungen
5