JudikaturJustizRS0076417

RS0076417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

Da die urheberrechtliche Verwertung der Bearbeitung notwendigerweise eine solche des bearbeitenden Werkes in sich schließt und deshalb auch von ihrem Schöpfer nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes vorgenommen werden darf, wird das an der Bearbeitung bestehende Urheberrecht des Bearbeiters als abhängiges Urheberrecht bezeichnet.

Entscheidungen
4