JudikaturJustizRS0076413

RS0076413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Eine Bearbeitung lässt - im Gegensatz zur "freien Benützung" - das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt, muss ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt geben, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist.

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