JudikaturJustizRS0076333

RS0076333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1999

Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder ist der ihm titelmäßig zustehende Unterhaltsanspruch zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedbetrag zwischen dem im § 6 Abs 1 UVG angeführten Richtsatz und den eigenen Einkünften oder den einbringlichen Unterhaltsforderungen nicht übersteigen.

Entscheidungen
8