JudikaturJustizRS0076309

RS0076309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2012

Eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge ist ein Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung. Der Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG kann auch teilweise vorliegen.

Entscheidungen
3