RS0076309 – OGH Rechtssatz
RS0076309 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge ist ein Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung. Der Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG kann auch teilweise vorliegen.