RS0076083 – OGH Rechtssatz
RS0076083 – OGH Rechtssatz
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Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).