JudikaturJustizRS0075906

RS0075906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 2004

Trotz der vor der Urteilsfällung eingetretenen Tilgung ist der Umstand, daß der Täter zur Tatzeit einschlägig vorbestraft war, als erschwerend zu berücksichtigen, zumal der Tilgung keine rückwirkende Kraft zukommt.

Entscheidungen
8